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Merkblatt zu Gehölzfällungen

Die ersten warmen Sonnenstrahlen kündigen den Frühling an und wer anstehende Gehölzfällungen und größeren Schnittmaßnahmen an Bäumen und Sträuchern erledigen möchte, muss den 1. März im Auge behalten. Denn ab dann gilt wie jedes Jahr das jahreszeitliche Verbot von Gehölzfällungen nach § 39 Bundesnaturschutzgesetz.

Nach § 39 Bundesnaturschutzgesetz ist es in der Vegetationsperiode zwischen 1. März und 30. September verboten, Hecken, lebende Zäune oder Gebüsche abzuschneiden und Bäume, die außerhalb des Waldes bzw. gärtnerisch genutzter Grundflächen oder außerhalb von Hausgärten stehen, zu fällen. Ganzjährig erlaubt sind schonende Form- und Pflegeschnitte oder nicht aufschiebbare, notwendige Verkehrssicherungsmaßnahmen. In üblichen Hausgärten dürfen Bäume ganzjährig gefällt werden. Bei allen Maßnahmen muss beachtet werden, dass Gehölze, in denen Vögel nisten, nicht gefällt werden dürfen. Außerdem kann es weitere Vorschriften geben, die einer Fällung entgegenstehen, beispielsweise Bebauungspläne, Verordnungen zu Schutzgebieten oder Naturdenkmälern.
 
Grund für diese Regelung im Bundesnaturschutzgesetz sind die Aktivitäten der Natur von Frühjahr bis Herbst. Die ersten Weidenkätzchen und die Blüten der Obstbäume sind eine wichtige Bienennahrung. In den Zweigen brüten viele Singvögel oft mehrmals hintereinander in einer Saison. Auf den Blättern, Nadeln und Zweigspitzen finden sich die Larven der Marienkäfer und auch so manche Schmetterlingsraupe z. B. vom Großen Schillerfalter, vom Segelfalter und vom Trauermantel. In Spalten und Höhlen älterer Bäume leben Bilche, Fledermäuse, Spechte und Meisen, die hier ihre Jungen großziehen oder sich verstecken.Es ist wichtig, dass all diese Vorgänge möglichst ungestört ablaufen können. Denn die Zeit der Nahrungssuche, Vermehrung und Jungenaufzucht ist entscheidend für die Erhaltung der Artenvielfalt.

Weitere Informationen sind aus dem „Merkblatt für die Fällung von Bäumen“ im BroschürenCenter unter www.lra-toelz.de zu entnehmen.